Der EU AI Act unterteilt KI-Systeme in vier Risikokategorien: inakzeptables, hohes, begrenztes und minimales Risiko. Je nach Risikostufe gelten unterschiedliche regulatorische Anforderungen für Organisationen, die KI-Systeme entwickeln oder einsetzen. Dieser Artikel erklärt, wie KI-Systeme und GPAI (General Purpose AI) klassifiziert werden und liefert konkrete Beispiele für Anwendungsfälle mit hohem Risiko.
In einem früheren Artikel haben wir den EU AI Act bereits kurz vorgestellt und gezeigt, dass die EU einen risikobasierten Ansatz zur Regulierung von KI-Systemen verfolgt. Verschiedene Anwendungsfälle bringen unterschiedliche Risikostufen mit sich – eine Unterscheidung, die von den EU-Gesetzgebern klar beschrieben wird. Dieser Artikel geht näher auf die Risikoklassifizierungen sowie die entsprechenden Anwendungsbereiche ein und hilft Ihnen dabei zu verstehen, ob Ihr konkreter KI-Anwendungsfall als Hochrisiko eingestuft werden könnte.
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Der EU AI Act ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und gilt gestaffelt. Die Verbote unzulässiger KI-Praktiken und die Pflicht zur KI-Kompetenz gelten seit dem 2. Februar 2025, die Vorschriften für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck seit dem 2. August 2025, und die Verordnung ist allgemein ab dem 2. August 2026 anwendbar.
Die Verordnung wurde durch den Digital-Omnibus zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, geändert, die am 27. Juli 2026 in Kraft trat. Damit wurden die Hochrisiko-Anforderungen verschoben: Kapitel III des EU AI Acts gilt nun ab dem 2. Dezember 2027 für Systeme, die über Anhang III als hochriskant eingestuft werden, und ab dem 2. August 2028 für Systeme, die über Anhang I als hochriskant eingestuft werden. Zudem wurden zwei neue Verbote ergänzt, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten.

Der EU AI Act (oder auch die KI-Verordnung bzw. KI-VO) sieht im Prinzip vier Risikostufen für KI-Systeme vor: inakzeptables, hohes, begrenztes und minimales (bzw. kein) Risiko. Für jede dieser Stufen gelten unterschiedliche regulatorische Anforderungen.
Inakzeptable Risiken stellen die strengste Risikokategorie der KI-VO dar. Diese Kategorie umfasst zehn Arten von KI-Anwendungen, die mit den Werten der EU und den Grundrechten unvereinbar sind. Die folgenden Anwendungen sind betroffen:
KI-Systeme, die in diese Bereiche fallen, sind in der EU verboten.
Hochrisiko-KI-Systeme sind die am stärksten regulierten, aber weiterhin zugelassenen KI-Systeme in der EU. Dazu zählen Bauteile, die in bereits regulierten Produkten eine Sicherheitsfunktion erfüllen, sowie eigenständige KI-Systeme in bestimmten Bereichen. Sie können erhebliche Schäden verursachen, etwa für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte – insbesondere bei Fehlfunktionen oder Missbrauch. Was konkret als hochriskant eingestuft wird, erläutern wir im nächsten Abschnitt.
Die Stufe des begrenzten Risikos umfasst KI-Systeme mit potenziellem Risiko der Irreführung oder Manipulation. Hier gelten Transparenzpflichten – Nutzerinnen und Nutzer müssen darüber informiert werden, dass sie mit einer KI interagieren (sofern dies nicht offensichtlich ist). Auch sogenannte Deepfakes müssen klar gekennzeichnet werden. Beispiele hierfür sind Chatbots oder generative KI-Systeme, insbesondere im Kontext von Text- und Bildgenerierung.
Unter das minimale Risiko fallen alle übrigen KI-Systeme, wie etwa Spamfilter, die keiner der anderen Risikokategorien zuzuordnen sind. Für Systeme dieser Kategorie bestehen keine spezifischen regulatorischen Anforderungen. Dennoch empfiehlt die EU die freiwillige Einhaltung allgemeiner Prinzipien wie menschliche Aufsicht, Nichtdiskriminierung und Fairness. Die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Artikel 4 gilt jedoch unabhängig von der Risikoklasse: Anbieter und Betreiber müssen weiterhin Maßnahmen ergreifen, die den Aufbau von KI-Kompetenz bei den Personen fördern, die ihre Systeme bedienen.
Da der EU AI Act recht komplex ist, haben wir ein kostenloses Selbstbewertungstool entwickelt, mit dem Sie ermitteln können, in welche Risikostufe Ihr KI-Anwendungsfall eingestuft wird und welchen EU AI Act Verpflichtungen Sie wahrscheinlich unterliegen.

Die Einstufung von KI-Systemen als hochriskant im Rahmen des EU AI Act war eines der umstrittensten und meistdiskutierten Themen, da sie erhebliche Anforderungen an Organisationen stellen kann. Wie bereits erwähnt, betrifft diese Klassifizierung alle KI-Anwendungen, die die Gesundheit und Sicherheit von Personen, ihre Grundrechte oder die Umwelt negativ beeinflussen könnten. Um in der EU in Verkehr gebracht und betrieben werden zu dürfen, müssen KI-Systeme dieser Risikoklasse bestimmte Anforderungen erfüllen.
Ein Bereich, der unter diese Klassifizierung fällt, sind KI-Systeme, die sicherheitsrelevante Komponenten von regulierten Produkten betreffen – also Produkte, die bereits einer Konformitätsbewertung unterliegen (siehe Anhang I des EU AI Acts). Dazu zählen etwa KI-Anwendungen in Medizinprodukten, Aufzügen, Flugzeugen, Fahrzeugen oder Maschinen.
Seit Juli 2026 wird durch den Digital Omnibus in Artikel 6 Absatz 1a eine weitere Ausnahmeregelung eingeführt: KI-Systeme, die ausschließlich für nicht sicherheitsrelevante Aspekte der Benutzerunterstützung, Leistungsoptimierung, Serviceeffizienz, Automatisierung, Komfort oder Qualitätskontrolle eingesetzt werden, gelten nicht als Sicherheitskomponenten und können somit aus zumindest Teilen der Hochrisiko-Klassifizierung herausfallen.
Anhang III des EU AI Acts listet zusätzliche Bereiche auf, in denen eigenständige KI-Systeme bzw. -Anwendungen ebenfalls als hochriskant eingestuft werden.
Die Zuordnung zu einem Bereich des Anhangs III macht ein System nicht automatisch zu einem Hochrisiko-System. Nach Artikel 6 Absatz 3 gilt ein in Anhang III genanntes System nicht als hochriskant, wenn es nur eine eng umgrenzte Aufgabe erfüllt, das Ergebnis einer vorher abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit verbessert, Entscheidungsmuster erkennt, ohne die vorherige menschliche Bewertung zu ersetzen oder zu beeinflussen, oder eine vorbereitende Aufgabe wahrnimmt. Führt das System ein Profiling natürlicher Personen durch, gilt es stets als hochriskant.
Dazu gehören:
(a) Biometrische und biometriebasierte Systeme (z. B. fernbiometrische Identifikation, Kategorisierung von Personen, Emotionserkennungssysteme)
(b) Verwaltung und Betrieb kritischer Infrastrukturen (z. B. Straßenverkehr, Energieversorgung, digitale Infrastrukturen)
(c) Bildung und berufliche Weiterbildung (z. B. Bewertung von Schüler:innen und Studierenden in Bildungseinrichtungen)
(d) Beschäftigung und Personalmanagement (z. B. Bewerbungsverfahren, Leistungsbewertung, Zuweisung von Aufgaben)
(e) Zugang zu wesentlichen privaten und öffentlichen Dienstleistungen und Leistungen (z. B. Kredit-Scoring, Risikobewertungen in der Krankenversicherung, Notfallversorgung)
(f) Strafverfolgung (z. B. Bewertung der Verlässlichkeit von Beweismitteln oder Kriminalitätsanalysen)
(g) Migration, Asyl und Grenzkontrollen (z. B. Bewertung von Sicherheitsrisiken bei Personen oder Prüfung von Asyl-, Visa- und Aufenthaltstiteln)
(h) Rechtspflege und demokratische Prozesse (z. B. Unterstützung bei der Auslegung von Gesetzen, der Recherche von Sachverhalten und Rechtsnormen oder Beeinflussung von Wahlen)

Erfahren Sie in diesem Artikel, wie Sie die regulatorischen Anforderungen erfüllen, wenn Sie ein Hochrisiko-KI-System entwickeln oder einsetzen. Strafverfolgungsbehörden dürfen Hochrisiko-Systeme in Ausnahmefällen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit bereits vor Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens einsetzen; die Abweichung richtet sich nach Artikel 46.
Die EU führt zudem eine öffentlich zugängliche Datenbank, in der Anbieter und Betreiber ihre Hochrisiko-KI-Systeme registrieren (Artikel 71 des EU AI Acts). Nur Systeme in den Bereichen Strafverfolgung, Migration, Asyl und Grenzkontrolle werden in einem nicht öffentlichen Teil registriert, der der Kommission und den nationalen Behörden zugänglich ist. Anbieter von GPAI-Modellen sind hier nicht aufgeführt – Modelle mit systemischem Risiko erscheinen auf einer separaten öffentlichen Liste der Kommission nach Artikel 52 Absatz 6.
Während im ursprünglichen Vorschlag des EU AI Acts KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck – etwa von OpenAI, Mistral oder Anthropic – nicht berücksichtigt wurden, wurde die KI-VO im Laufe der Verhandlungen entsprechend erweitert. Wie bereits erläutert, richtet sich die Risikoklassifizierung nach dem jeweiligen Anwendungsfall eines KI-Systems – was bei GPAI allerdings schwer abgrenzbar ist.
Der EU AI Act unterscheidet nun zwei Risikostufen für GPAI-Modelle: solche mit nicht-systemischem Risiko und systemischem Risiko, je nachdem, ob das Modell Fähigkeiten mit hohem Wirkungsgrad aufweist – vermutet wird dies, wenn der kumulierte Rechenaufwand für das Training 10^25 Gleitkommaoperationen (FLOP) übersteigt. Während alle GPAI-Modelle Dokumentations- und Urheberrechtspflichten nach Artikel 53 erfüllen müssen.
Entwickler von GPAI-Modellen müssen zudem nachgelagerten Anbietern, die diese Modelle in Hochrisiko-Anwendungen einsetzen, relevante Informationen zur Verfügung stellen. Unternehmen, die zwar GPAI-Systeme einsetzen (z.B. ein Chatbot der auf einem großen Sprachmodell basiert), aber das darunterliegende GPAI-Modell nicht selbst entwickeln, sind von diesen zusätzlichen Anforderungen nicht zwingend betroffen.
Open-Source-Modelle, die öffentlich zugänglich sind und deren Lizenz Zugriff, Nutzung, Modifikation und Weiterverbreitung des Modells samt Parameter erlaubt, können von den strengeren Vorgaben ausgenommen werden – vorausgesetzt, es besteht kein Bezug zu Hochrisiko- oder verbotenen Anwendungen und keine Gefahr der Manipulation. Weitere Informationen darüber, wie der EU AI Act mit GPAI- und GenAI-Systemen umgeht, finden Sie in diesem Artikel.
Der EU AI Act verfolgt einen risikobasierten Ansatz zur Regulierung von KI-Systemen. Es gibt vier Risikostufen: unvertretbares, hohes, begrenztes und minimales (bzw. kein) Risiko. Jede Stufe ist mit spezifischen regulatorischen Anforderungen verknüpft. Zusätzlich unterscheidet die KI-VO noch gezielt GPAI-Modelle in ihrem Risiko.
GPAI-Modelle unterliegen grundsätzlich Transparenzpflichten. Bei systemischem Risiko – d. h. bei besonders leistungsstarken Modellen – gelten zusätzliche, strengere Anforderungen.
Wenn Ihr Anwendungsfall als hochriskant eingestuft wird, sollten Sie rechtzeitig mit der Vorbereitung beginnen und umfassende Compliance- und Risikomanagement-Maßnahmen treffen, um künftig wettbewerbsfähig zu bleiben.
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